Allgemeine Geschäftsbedingungen für Messen/Ausstellungen

der Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH

1. Anmeldung

1.1.

Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Messe/Ausstellung der


Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH

Messeabteilung

Griether Str. 110-120

47546 Kalkar


erfolgt unter Verwendung und Zusendung des vollständig ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen Anmeldeformular / Anmeldebestätigung der Messeveranstalterin.


1.2.

Die Anmeldung gilt als Vertragsangebot des Ausstellers zur Anmietung einer Ausstellungsfläche zzgl. eventueller Zusatzleistungen (Aufbauten etc.), das der Annahme durch die Messeveranstalterin bedarf. Die Zusendung des Anmeldeformulars begründet keinen Anspruch auf die Zulassung zur Teilnahme an der Messeveranstaltung. Die Anmeldung ist verbindlich, auch wenn die Zulassung durch die Messeveranstalterin noch nicht erfolgt ist. Der Eingang der Anmeldung wird schriftlich bestätigt.


1.3.

Der Mietpreis für die Ausstellungsfläche sowie die Preise für weitere Leistungen (Aufbauten, Strom- und Wasseranschluss etc.) werden durch das Anmeldeformular mitgeteilt. Mit der Unterzeichnung werden die Allgemeinen Geschäfts- und Bedingungen Messen/Aussteller, ggf. für die Reservierung von Hotelzimmern (einsehbar auch unter www. Messekalkar.de und www. Wunderlandkalkar.eu/de) sowie die gültigen Preise verbindlich vom Anmeldenden anerkannt.


1.4

Erfolgt die Anmeldung zur Teilnahme erst kurz vor der jeweiligen Veranstaltung, werden Zuschläge auf die reine Standmiete erhoben. Diese betragen 15 Tage vor Beginn des Aufbautermins für eine Veranstaltung 15% der Miete.


1.5.

Der Anmeldende erklärt sein Einverständnis damit, dass die Angaben für Zwecke der Messebearbeitung gespeichert und ggf. auch an Dritte weitergegeben werden. Gleichzeitig verpflichtet er sich zur Beteiligung an elektronischen Besucher- und Auswertungsprogrammen und erklärt sich ferner damit einverstanden, dass Informationen über seine Beteiligung über Medien, einschließlich des Internets, verbreitet werden.


1.6.

Der Aussteller haftet für Schäden, die infolge ungenauer, unvollständiger oder falscher Beantwortung des Anmeldeformulars entstehen.


2. Bestätigung / Mietvertrag


2.1

Die Zulassung zur Messeteilnahme mit den angemeldeten Ausstellungsparametern wird von der Messeveranstalterin schriftlich bestätigt. Damit wird der Mietvertag über die Nutzung einer Ausstellungsfläche nebst eventueller Zusatzleistungen zwischen der Messeveranstalterin und dem Aussteller geschlossen. Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung besteht nicht.


2.2.

Sollte der Aussteller nach der verbindlichen Buchung Änderungswünche vorbringen, wird pro Einzelfall eine Bearbeitungsgebühr von 15,-- € erhoben.


2.3.

Die Messeveranstalterin ist berechtigt, die Zulassung zu widerrufen, wenn der Aussteller sich trotz Mahnung mit der Zahlung des Teilnahmeentgelts auch nur teilweise in Verzug befindet, die Zulassung aufgrund falscher Angaben des Ausstellers erfolgte bzw. diese nachträglich weggefallen sind oder er die Teilnahmebedingungen, technischen Richtlinien sowie sonstigen gesetzlichen Bestimmungen nicht beachtet. In diesen Fällen behält sich die Messeveranstalterin die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.


3. Zuweisung des Messestandes


3.1.

Die Einteilung und Zuweisung der gemieteten Ausstellungsflächen erfolgt durch die Messeveranstalterin unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standort besteht nicht. In der Anmeldung geäußerte Platzierungswünsche werden allerdings nach Möglichkeit beachtet. Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen ist für die Platzierung nicht allein maßgebend. Die Messeveranstalterin ist berechtigt, Größe, Form und Lage des zugeteilten Platzes zu verändern. Über die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme wird der Aussteller unverzüglich unterrichtet und ihm werden die Änderungen im Hinblick auf Lage, Art oder Maße des Standes mitgeteilt. Ferner ist nicht auszuschließen, dass sich bei Beginn der Veranstaltung die Lage der übrigen Stände gegenüber der ursprünglichen Planung verändern.

3.2.

Ersatzansprüche gegen die Messeveranstalterin werden durch die unter 3.1 genannten möglichen Veränderungen nicht begründet. Ebenso ist der Aussteller nicht berechtigt, aus diesen Gründen vom Vetrag zurückzutreten. Sollte sich infolge einer Veränderung die angemietete Standfläche verkleinern, wird eine eventuell geleistet Überzahlung entsprechend zurückerstattet.


3.3.

Ein Tausch des zugeteilten Platzes mit einem anderen Aussteller ist ohne Zustimmung der Messeveranstalterin nicht möglich.

 

4. Übertragung der Teilnahme / Gemeinschaftsstände


4.2.

Die Aufnahme von Unterausstellern ist schriftlich bei der Messeveranstalterin zu beantragen. Für Mitaussteller gelten die gleichen Bedingungen wie für den Hauptaussteller. In Bezug auf die auf den Messestand entfallenden Entgelte und auf eventuelle Schadensersatzansprüche, die auf den gemeinsamen Betrieb des Messestandes zurückzuführen sind, haften sie gesamtschuldnerisch. Die gemeinsam ausstellenden Unternehmen/Organisationen benennen in der Anmeldung einen gemeinsamen Vertreter.


4.3.

Bei einem gemeinschaftlich betriebenen Messestand wird pro zusätzlichen Aussteller ein Zuschlag von 25% auf die Standmiete erhoben.


5. Zahlungsbedingungen


5.1.

Die Standmiete und sonstige Leistungen (Anmeldeformular) sind 4 Wochen vor dem ersten Aufbautag der jeweiligen Veranstaltung ohne Abzug an die Messeveranstalterin zu zahlen. Im Übrigen wird der Zahlungsbetrag bei Rechnungslegung jeweils 8 Tage nach dem Rechnungsdatum fällig.


5.2.

Erfolgt die Rechnungslegung auf Weisung des Ausstellers an einen Dritten, bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner der Forderung. Einzahlungen unter Angabe der Rechnungsnummer werden auf das in der Rechnung angegeben Bankkonto erbeten.


5.3.

Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 Abs. 2 BGB) berechnet. Die Messeveranstalterin behält sich weiter vor, ab der 2. schriftlichen Mahnung pro Mahnschreiben eine Bearbeitungsgebühr von 5,-- € zu verlangen. Ferner kann sie im Falle des Verzugs die Durchführung des Vertrages ablehnen und dem Aussteller die zugeteilte Fläche entziehen. In diesem Fall wird ein Annullierungsentgelt in Höhe von 25% der Standmiete erhoben.


5.4.

Zur Absicherung für alle nicht erfüllten Verpflichtungen des Ausstellers kann die Messeaustellerin ein Vermieterpfandrecht an den vom Aussteller eingebrachten Ausrüstungs- und Messegütern geltend machen. Leistete der Aussteller fällige Beträge trotz Mahnung nicht, können zurückbehaltene Gegenstände nach schriftlicher Ankündigung und einer Frist von einer Woche freihändig verkauften werden.

 

6. Rücktritt und Nichtteilnahme


6.1.

Ein Rücktritt von der Anmeldung durch den Aussteller ist bis zur Zulassungsbestätigung durch die Messeveranstalterin (vor Vertragsschluss) gegen Zahlung eines Annulierungsentgeltes in Höhe von 100% des Mietpreises möglich. Dieser Betrag ist auch zu zahlen, wenn der Aussteller nach Erhalt der Zulassungsbestätigung (nach Vetragsschluss) seine Teilnahme absagt und eine entsprechende Kompensation durch eine anderweitige Vermietung erreicht werden kann. Bei nur teilweiser Kompensation erfolgt eine entsprechende Anrechnung. Auf § 537 Abs. 1 BGB wird hingewiesen.


6.2.

Die Messeveranstalterin ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn über das Vermögen des Ausstellers ein Insolvenzverfahren beantragt worden ist. Für die Annulierung wird das unter 6.1. genannte Entgelt erhoben.


7. Standausstattung- und Betrieb


7.1.

Alle Standflächen und sonstige Veranstaltungsflächen werden von der Messeveranstalterin, der im Zweifelsfall ein Bestimmungsrecht zusteht (§ 315 BGB) eingemessen und gekennzeichnet. Die Standgrenzen sind einzuhalten. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des MV zulässig. Das Gleiche gilt für die Ausstellung von besonders schweren Ausstellungsgütern. Verankerungen im Hallenboden sind nicht zulässig.


7.2.

Zur Sicherstellung eines guten Gesamteindrucks können von der Messeveranstalterin Richtlinien für die Standgestaltung- bzw. Einrichtung festgelegt werden, die verbindliche Auflagen enthalten. Die Gestaltung des Standes obliegt jedoch dem Aussteller.


7.3.

Der Ausstellungsstand muss dem Gesamtplan der Ausstellung angepasst sein. Der Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestatteter Stände kann untersagt werden. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften sind für Aussteller und seine Auftraggeber verbindlich.


7.4.

Der Stand ist rechtzeitig, spätestens vor Beginn der Veranstaltung angemessen zu beziehen. Erfolgt kein rechtzeitiger Bezug des Standes durch den Aussteller, kann das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Davon ausgenommen sind wichtige Gründe, die den nicht rechtzeitigen Bezug entschuldigen, soweit dies unverzüglich mitgeteilt wird. Der Stand muss während der gesamten Dauer der Messe/Ausstellung innerhalb der festgelegten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Das vorzeitige Verlassen der Messestände ist nur mit Genehmigung der Messeveranstalterin gestattet. Wird ein Messestand vom Aussteller eigenmächtig vorzeitig verlassen, gilt eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,-- EUR als verwirkt.

 

7.5.

Bei Vorführungen jeder Art am Stand ist eine Beeinträchtigung des Standbetriebes der Nachbarn auszuschließen. Vorführungen mit unzumutbaren Lärm-, Staub- und Abgas-, Schmutz- oder Geruchsbelästigungen sind nicht statthaft. Soweit in Absprache mit der Messeveranstalterin der Aussteller auf seiner Fläche Musik abbspielen will, ist er selbst für die Anmeldung zuständig und trägt die fälligen Gebühren (GEMA). Eine entgeltpflichtige Ausgabe von Speisen und Getränken ist generell verboten.


7.6.

Nach Beendigung der Ausstellung ist die Ausstellungsfläche in der angegebenen Zeit zu räumen. Ausstellungsgüter, die sich nach dem Abbautermin noch dort befinden, können auf Kosten des Ausstellers abtransportiert werden.


8. Ausstellerausweise


8.1.

Für die Dauer der Ausstellung oder Messe werden pro Stand je zwei Ausstellerausweise ausgegeben, die zum freien Eintritt berechtigen. Die Ausweise werden auf den jeweiligen Namen ausgestellt und sind vom Inhaber eigenhändig zu unterschreiben. Sie sind nicht übertragbar, dürfen nicht an dritte Personen weitergegeben werden, und sind nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis. Bei Missbrauch wird der Ausweis ersatzlos eingezogen. Zusätzlich benötigte Ausweise sind gegen Entgelt erhältlich.


8.2.

Die Messeverantalterin behält ich vor, jedem Aussteller eine während des Auf- und Abbaus eingesetzten Hilfskräfte, Arbeitsausweise auszutellen, die diese während der Arbeit bei ich führen müssen. Diese gelten nur während der Auf- und Abbauzeit und berechtigen nicht zum Betreten des Ausstellungsgeländes während der Veranstaltung.


9. Werbung auf der Messe


9.1.

Werbung aller Art ist nur innerhalb des Ausstellungsstandes für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind.


9.2.

Das Bekleben der Wände und des Bodens innerhalb der gemieteten Standfläche ist nur nach Rückprache mit der Messeverantalterin erlaubt. Unerlaub angebrachte Aufkleber werden auf Kosten des Verursachers entfernt. Ferner ist es dem Aussteller untersagt, an den Wänden oder am Boden durch Nieten oder Heftklammern Material anzubringen. Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel und Produktpräsentationen sind erlaubt, sofern sie den Standnachbarn nicht belästigen und die messeeigenen Ausrufanlagen in den Hallen nicht stören oder übertönen.

 

9.3.

Tombolen, Preisausschreiben, Quizveranstaltungen, Gewinnspiele u.ä. dürfen weder gegen Entgelt noch gegen Spenden durchgeführt werden. Die Messeveranstalterin ist berechtigt, über Messestände und Ausstellungsgüter der Messe in Wort und Bild zu berichten und die Aufnahmen für die Veranstaltungswerbung zu verwenden.


9.4.

Das Herumtragen oder -fahren von Werbeträgern auf dem Veranstaltungsgelände sowie das Verteilen von Drucksachen und Kostproben außerhalb des gemieteten Messestandes ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung der Messeveranstalterin gestattet. Dies gilt auch für das Ansprechen und Befragen von Besuchern außerhalb des eigenen Standes. Werbung politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig.


9.5.

Soweit für Werbemaßnahmen bereits Genehmigungen erteilt worden sind, können diese im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Veranstaltungsbetriebes von der Messeveranstalterin eingeschränkt oder widerrufen werden.


10. Direktverkauf

Ein Direktverkauf auf der Veranstaltung ist nur gestattet, soweit er durch die veranstaltungsspezifischen Teilnahmebedingungen ausdrücklich zugelassen wird. Sonderregelungen für Aussteller sind möglich, müssen jedoch schriftlich beantragt und genehmigt werden. Soweit in Absprache mit der Messeveranstalterin eine schriftliche Genehmigung zum Handverkauf für Waren und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle erteilt wird, trägt der Aussteller die fälligen Gebühren und verpflichtet sich, alle allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Der Verkauf von Produkten, die dem Charakter der Messe widersprechen, ist nicht erlaubt. Bewirtungsstände sind grundsätzlich nicht zugelassen.


11. Haftung / gewerblicher Rechtsschutz


11.1.

Für Messegüter sowie Einrichtungsgegenstände der Aussteller werden keinerlei Obhutspflichten durch die Messeveranstalterin, ungeachtet der durch sie durchgeführten Bewachungsmaßnahmen, übernommen. Insoweit ist eine Haftung für Schäden oder Abhandenkommen ausgeschlossen.


11.2.

Mit Ausnahme von Personenschäden und Ansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz haftet die Messeveranstalterin im Rahmen leichter Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Übrigen wird auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen.


11.3.

Der Aussteller haftet für Schäden, die durch ihn, seine Beschäftigten, seine Beauftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und Einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Es wird empfohlen eine entsprechende Ausstellungsversicherung abzuschließen.


11.4.

Schäden sind unverzüglich der Messeveranstalterin anzuzeigen.

 

11.5

Die Messeveranstalterin garantiert keinen besonderen Schutz von Erfindungen, Mustern und Marken während der Messeveranstaltung.


12. Bewachung, Reinigung und Müllentsorgung


12.1.

Die Standbewachung und Standbeaufsichtigung während der täglichen Öffnungszeiten der Veranstaltung ist generell Sache des Ausstellers, auch während der Auf- und Abbauzeiten. Außerhalb der Öffnungszeiten der Veranstaltung erfolgt eine allgemeine Aufsicht der Hallen ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen durch die Messeveranstalterin. Zur Nachtzeit müssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände vom Aussteller unter Verschluss genommen werden.


12.2

Soweit ein Aussteller eine zusätzliche Bewachung seines Standes wünscht, ist er gehalten, das von der Messeveranstalterin eingesetzte Sicherheitsunternehmen auf eigene Kosten zu engagieren. Mitarbeiter des ausstellenden Unternehmens oder der Aussteller dürfen sich nachts nicht am Stand aufhalten.


12.3.

Die Messeveranstalterin sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Für die tägliche Reinigung des Messestandes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Die Reinigungsarbeiten müssen bis zur täglichen Öffnung der Messeobjekte abgeschlossen sein. Lässt der Aussteller nicht durch sein eigenes Personal reinigen, so dürfen nur von der Messeveranstalterin zugelassene Unternehmen mit der Reinigung seitens des Ausstellers beauftragt werden.


12.4.

Der Aussteller ist im Interesse des Umweltschutzes und umweltgerechter Ausstellungen grundsätzlich zur Verpackungs- und Abfallreduzierung verpflichtet, dies bezieht sich auch auf die Verwendung von Prospektmaterial. Bei Einsatz getrennter Abfallentsorgungssysteme hat sich der Aussteller daran zu beteiligen und auch dadurch eventuell anfallende Abfallkosten anteilig nach dem Verursacherprinzip mitzutragen. Sollte der Aussteller nach Räumung der Standfläche Müll oder sonstige Gegenstände zurückgelassen haben, ist die Messeveranstalterin berechtigt, diesen bzw. diese auf Kosten des Ausstellers zu beseitigen und vernichten zu lassen.


13. Technische Leitung


13.1.

Für die allgemeine Heizung, Belüftung der Hallen sorgt die Messeveranstalterin. Sämtliche Installationen dürfen nur von ihr oder von ihr beauftragte Unternehmen ausgeführt werden.


13.2.

Innerhalb des Standes dürfen Installationen auch im Auftrag des Ausstellers von anderen Fachfirmen durchgeführt werden, die der Messeveranstalterin auf Aufforderung zu benennen sind. Der Aussteller haftet für Schäden, die durch fehlerhafte Installationen und Maschinen und Geräten entstehen, die nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen oder deren Verbrauch höher als gemeldet ist.

 

14. Hausrecht


14.1.

Die Messeveranstalterin übt im gesamten Messegelände für die Aufbau-, Lauf- und Abbauzeiten der Veranstaltung das Hausrecht aus. Sie ist berechtigt Weisungen zu erteilen. Das Mitbringen von Haustieren und das Fotografieren ist nur mit Genehmigung der Messeveranstalterin gestattet.


14.2.

Die Messeveranstalterin ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, den Ausstellungsbauten- und Ständen und den Ausstellungsgütern anfertigen zu lassen und für Werbung sowie Presseveröffentlichung zu verwenden, ohne dass der Aussteller Einwendungen dagegen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahme der Presse, die mit Einverständnis der Messeveranstalterin erfolgt sind.


15. Vorbehalt/Höhere Gewalt

Der MV ist bei Vorliegen durch nicht durch sie verschuldeten zwingenden Gründen unter Berücksichtigung der Interessen der Aussteller an der Durchführung berechtigt, die Messe zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Die Aussteller haben in solch begründeten Ausnahmefällen, wie in sämtlichen Fällen höherer Gewalt, weder Anspruch auf Rücktritt oder Minderung des Beteiligungspreises noch auf

Schadensersatz.


16. Allgemeine Bestimmungen


16.1.

Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine Person ohne allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, gilt für sämtliche gegenseitige Leistungspflichten als Erfüllungsort der Sitz der Messeveranstalterin und für sämtliche Streitigkeiten als Gerichtsstand 47533 Kleve. Es bleibt der Messeveranstalterin jedoch unbenommen, Ansprüche gegen den Vertragspartner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand geltend zu machen.


16.2.

Das Rechtsverhältnis der Parteien bestimmt sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Regelungen des internationalen Kaufrechts sind nicht anwendbar.


16.3.

Der Aussteller erteilt der Messeveranstalterin ausdrücklich sein Einverständnis dafür, seine Daten elektronisch zu speichern und weiterzuverarbeiten, soweit dies in den Grenzen datenschutzrechtlicher Vorschriften geschieht und für die Teilnahme an der Messe zweckmäßig ist.


16.4

Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

16.5.

Sollte eine Bestimmung der AGB unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht.


17. Bedingungen für die Reservierung von Zimmern


17.1.
Der Gastaufnahmevertrag (Mietvertrag) gilt als abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt, zugesagt oder, falls eine schriftliche Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.


17.2.
Stornierungen können nur in schriftlicher Form anerkannt werden. Bei Änderungen bzw. Stornierungen von reservierten Hotelzimmern werden folgende Ausfallkosten in Rechnungen gestellt:

a. 90 bis 60 Tage vor Ankunft: 10 % der gebuchten Leistung

b. 59 bis 30 Tage vor Ankunft: 40 % der gebuchten Leistung

c. 29 bis 14 Tage vor Ankunft: 70 % der gebuchten Leistung

d. 13 bis 07 Tage vor Ankunft: 90 % der gebuchten Leistung

e. 06 bis 00 Tage vor Ankunft: 100 % der gebuchten Leistung

 

17.3.
Die Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH bemüht sich, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Bis zur Vergabe der gebuchten Zimmer haftet der Gast für die Vertragsdauer unter Berücksichtigung der o. g. Kostenregelung.


17.4.
Der Gast ist verpflichtet, die für die Leistungen vereinbarten Preise der Kernwasser Wunderland

Freizeitpark GmbH zu zahlen.


17.5.
Die Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH ist berechtigt, jederzeit eine angemessene

Vorauszahlung zu verlangen. Wird diese nicht zum gefragten Termin geleistet, so entbindet dies die

Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH unmittelbar von getroffenen Vereinbarungen.


17.6.
Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung 120 Tage, so behält sich Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH vor, Preisänderungen vorzunehmen. Änderungen des Mehrwertsteuersatzes gehen unbeachtet des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses zu Lasten des Gastes.


17.7.
Die gebuchten Zimmer stehen am Anreisetag ab 15.00 Uhr und am Abreisetag bis 10.00 Uhr zur

Verfügung. Wird das Zimmer am Abreisetag ohne Rücksprache mit der Rezeption über 10.00 Uhr hinaus in Anspruch genommen, werden Ihnen zusätzliche Kosten berechnet.


17.8.
Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer und Räumlichkeiten. Sollten vereinbarte Zimmer nicht verfügbar sein, so ist die Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH verpflichtet und berechtigt, sich um gleichwertigen Ersatz im Hause oder in anderen Objekten zu bemühen.


17.9
Fundsachen werden maximal 14 Kalendertage aufbewahrt. Der Versand an den Eigentümer geht zu dessen Lasten.

 

17.10
Rechnungen ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug

zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigen, Kernwasser Wunderland Freizeitpark GmbH der eines höheren Schadens vorbehalten.

17.11
Des weiteren gelten die unter dem Punkt „Allgemeine Bestimmungen“ genannten Punkte.


Kalkar, März 2023